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Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung in der Medizin: Was Ärzte nach §27 BOÄ beachten müssen

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Die Werbung für Ärzte und medizinische Fachpraxen ist in Deutschland streng reguliert. Insbesondere der §27 der Musterberufsordnung für Ärzte (BOÄ) legt fest, welche Formen der Werbung erlaubt sind und welche Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Für Ärzte ist es entscheidend, diese Regeln zu verstehen, um sich rechtssicher zu präsentieren, gleichzeitig aber auch erfolgreich neue Patienten zu gewinnen.

Der §27 BOÄ regelt, dass Ärzte sachlich über ihre beruflichen Tätigkeiten informieren dürfen, es aber untersagt ist, werbende oder anpreisende Maßnahmen zu ergreifen, die die berufliche Unabhängigkeit des Arztes gefährden könnten. Konkret bedeutet das, dass Ärzte keine irreführenden, unsachlichen oder reißerischen Inhalte verwenden dürfen, um ihre Praxis zu bewerben.

Sachliche Information vs. Werbung

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Information und unerlaubter Werbung ist im ärztlichen Berufsrecht von großer Bedeutung. Sachliche Informationen über das Leistungsspektrum einer Praxis, die Qualifikationen des Arztes oder die angebotenen medizinischen Verfahren sind zulässig. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Inhalte informativ und neutral bleiben. Begriffe wie „bester“, „führend“ oder „exklusiv“ sind unzulässig, da sie den Eindruck erwecken, die medizinische Leistung sei außergewöhnlich oder besser als die anderer Ärzte.

Erlaubte Maßnahmen

Erlaubt sind unter anderem:

Praxis-Websites: Sie dürfen alle relevanten Informationen über den Arzt, das Team und die angebotenen Leistungen sachlich und neutral präsentieren.

Praxisbroschüren: Auch hier dürfen Patienten sachlich informiert werden, allerdings dürfen keine Versprechungen gemacht werden, die über die bloße Information hinausgehen.

Pressearbeit: Fachartikel oder Interviews in medizinischen Fachzeitschriften sind ebenfalls zulässig, sofern sie keine übertriebene Selbstdarstellung enthalten.

Grenzen der Werbung

Gemäß §27 BOÄ sind jegliche Maßnahmen untersagt, die:

unwahr oder irreführend sind,

unsachliche Vergleiche mit anderen Ärzten enthalten,

• das Vertrauen in den Beruf des Arztes untergraben könnten.

Ein besonders kritischer Punkt ist die Werbung mit Erfolgsversprechen. Ärzte dürfen keine Heilversprechen oder Garantien für bestimmte Behandlungsergebnisse abgeben, da dies als irreführend gilt und den beruflichen Standesregeln widerspricht.

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Neben der BOÄ ist auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für Ärzte relevant. Nach §12 HWG ist es beispielsweise verboten, mit wissenschaftlichen Gutachten oder Fachstudien zu werben, wenn diese nicht allgemein anerkannt sind. Auch die Werbung für operative Eingriffe oder Arzneimittel unterliegt strengen Einschränkungen, insbesondere wenn diese Maßnahmen von erheblichem Risiko begleitet werden.

Praxisbeispiele

Viele Ärzte gehen dazu über, ihre Leistungen in Blogform auf ihrer Website zu präsentieren oder über Social Media auf die Praxis aufmerksam zu machen. Wichtig ist dabei, dass jede Veröffentlichung stets im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorgaben steht. Ein Zahnarzt, der etwa über neue Behandlungsmethoden bloggt, darf keine Übertreibungen verwenden oder die Methode als „revolutionär“ bezeichnen, wenn dies nicht wissenschaftlich belegbar ist.

Fazit

Für Ärzte und medizinische Fachpraxen ist es unerlässlich, sich an die strengen Vorschriften der §27 BOÄ und des Heilmittelwerbegesetzes zu halten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Werbung darf nur sachlich und informativ sein, ohne die Grenzen zu reißerischen Versprechungen zu überschreiten. Bei Unsicherheiten sollte immer juristischer Rat eingeholt werden, um mögliche Abmahnungen oder berufsrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

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