§27 der Musterberufsordnung für Ärzte (BOÄ)

Werbung für Ärzte: Was erlaubt ist und was nicht.

Im Gesundheitswesen sind Werbung und Außendarstellung für Ärzte ein sensibler Bereich, der durch strenge Regularien geregelt wird. Der §27 der Musterberufsordnung für Ärzte (BOÄ) legt genau fest, welche Formen der Werbung für Ärzte erlaubt sind und welche Grenzen eingehalten werden müssen. Ziel dieser Vorschrift ist es, das Vertrauen in den Arztberuf zu schützen und den Wettbewerb in der medizinischen Versorgung fair und sachlich zu gestalten.

Was besagt §27 BOÄ?

Der §27 BOÄ regelt, dass Ärzte sachlich über ihre beruflichen Tätigkeiten informieren dürfen, aber keine werbenden, anpreisenden oder irreführenden Maßnahmen ergreifen dürfen. Der Grundgedanke hinter dieser Regelung ist, dass die medizinische Versorgung unabhängig von wirtschaftlichen Interessen und Werbeversprechen gewährleistet werden soll.

Zulässige Werbung: Was ist erlaubt?

Ärzte dürfen in ihrer Werbung sachlich und informativ über ihre Qualifikationen, Dienstleistungen und Praxisstandorte berichten. Dabei muss der Informationsgehalt im Vordergrund stehen, ohne dass die Werbung anpreisend oder unsachlich wirkt. Zu den zulässigen Werbemaßnahmen zählen unter anderem:

Praxis-Websites: Ärzte dürfen ihre Praxis und das angebotene Leistungsspektrum umfassend und sachlich darstellen. Auch die Angabe von Sprechzeiten, Kontaktinformationen und Qualifikationen des medizinischen Teams ist gestattet.

Praxisschilder und Flyer: Sachliche Hinweise auf die Praxis sowie Informationen zu neuen Behandlungsmöglichkeiten oder Dienstleistungen sind ebenfalls erlaubt, solange sie objektiv und nicht irreführend sind.

Medizinische Vorträge und Veröffentlichungen: Wenn Ärzte Vorträge halten oder Artikel in Fachzeitschriften veröffentlichen, dürfen sie dabei auf ihre fachliche Expertise hinweisen, solange dies keine unsachliche Eigenwerbung darstellt.

Was ist nicht erlaubt?

Der §27 BOÄ legt strikte Grenzen fest, um anpreisende und irreführende Werbung zu verhindern. Folgende Formen der Werbung sind untersagt:

Irreführende Aussagen: Ärzte dürfen keine Aussagen tätigen, die die Erfolgsaussichten einer Behandlung übertrieben darstellen. Beispielsweise sind Versprechen wie “schnelle Heilung” oder “garantierte Ergebnisse” verboten.

Vergleichende Werbung: Ärzte dürfen sich in ihrer Werbung nicht mit anderen Ärzten oder Praxen vergleichen oder diese schlecht darstellen. Werbung, die eine Praxis als “die beste” oder “führend” bezeichnet, ist untersagt.

Übertrieben anpreisende Werbung: Die Verwendung von Begriffen wie „weltweit führend“, „revolutionär“ oder „exklusiv“ ist in der ärztlichen Werbung nicht zulässig, da dies unsachlich und potenziell irreführend ist.

Heilversprechen: Ärzte dürfen keine garantierten Heilversprechen abgeben. Der Verlauf einer medizinischen Behandlung hängt von vielen Faktoren ab, die nicht im Vorfeld bestimmt werden können, und das Gesetz schützt Patienten vor unrealistischen Erwartungen.

Werbung und Berufsordnung: Ein Balanceakt

Für Ärzte bedeutet das, dass sie bei ihrer Außendarstellung und Werbung besonders sorgfältig vorgehen müssen. Ziel ist es, potenzielle Patienten sachlich zu informieren und gleichzeitig das Vertrauen in den Berufsstand zu wahren. Während Praxis-Websites, Informationsbroschüren und medizinische Fachartikel zulässig sind, müssen diese stets im Einklang mit den Bestimmungen des §27 BOÄ stehen, um mögliche Abmahnungen oder disziplinarische Maßnahmen zu vermeiden.

Werbung im Einklang mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Zusätzlich zum §27 BOÄ müssen Ärzte bei ihrer Werbung auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten. Besonders der §3 HWG, der irreführende und übertriebene Werbung untersagt, ist hier relevant. Das HWG stellt zusätzliche Anforderungen an die Werbung für Arzneimittel, Heilmittel und medizinische Verfahren, insbesondere wenn es um die Darstellung von wissenschaftlichen Ergebnissen und Behandlungsmethoden geht.

Fazit

Die Werbung für Ärzte ist ein sensibles Feld, das durch den §27 BOÄ streng reguliert wird. Um rechtssicher zu werben, müssen Ärzte sicherstellen, dass ihre Außendarstellung sachlich, informativ und nicht irreführend ist. Verstöße gegen diese Vorschriften können nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Patienten und das Ansehen des Arztes gefährden.

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Werbung im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Marketingmaßnahmen professionell und rechtskonform zu gestalten. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Praxis sichtbar zu machen, ohne gegen die Bestimmungen des §27 BOÄ oder des Heilmittelwerbegesetzes zu verstoßen.